| 1.1 | Verstöße gegen die TSO werden nach den Bestimmungen der DTV-Verbandsgerichtsordnung geahndet. |
| 1.2 | Als Verstoß gegen die TSO gelten auch Handlungen gegen die allgemeinen Grundsätze sportlicher Fairneß sowie Anstiftung oder Beihilfe zu Verstößen gegen die TSO. |
| 2.1 | Änderungen der TSO im Bereich der Jugendgruppen werden vom SAS oder JAS
beschlossen. Sie bedürfen jedoch der Zustimmung des anderen Ausschusses, bevor sie nach
ihrer Veröffentlichung im Verbandsorgan in Kraft treten. Verweigert der zweite Ausschuß seine Zustimmung, wird der Antrag mit den Änderungsvorschlägen dieses Ausschusses an den ersten Ausschuß zur erneuten Beratung zurücküberwiesen. Verfällt ein Antrag des SAS oder JAS bei erneuter Vorlage im anderen Ausschuß wiederum der Ablehnung, entscheidet der HAS endgültig. |
| 2.2 | Alle weiteren Änderungen der TSO, sofern in dieser nicht ausdrücklich anders bestimmt,
werden vom SAS oder HAS beschlossen. Sie bedürfen jedoch der Zustimmung des anderen
Ausschusses, bevor sie nach ihrer Veröffentlichung im Verbandsorgan in Kraft treten. Verweigert der zweite Ausschuß seine Zustimmung, wird der Antrag mit den Änderungsvorschlägen dieses Ausschusses an den ersten Ausschuß zur erneuten Beratung zurücküberwiesen. Verfällt ein Antrag des SAS oder HAS bei erneuter Vorlage im anderen Ausschuß wiederum der Ablehnung, entscheidet der Verbandstag endgültig. |
| 3.1 | Allen Jahresstartmarkeninhabern und Lizenznehmern wird das DTV-Fachorgan unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Formationen erhalten ein Exemplar. |
| 4.1 | Diese TSO trat am 1. September 1984 in Kraft. Alle Änderungen bis Dezember 2011 sind eingearbeitet. |